Zwischenüberschrift
Vereinssatzung
§ 1 Sitz und Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gesangverein Frohsinn" mit dem Zusatz e.V. Er hat
seinen Sitz in Stetten i.R., Gemeinde Kernen i.R. und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen. Er wurde am 1. Februar 1897
gegründet.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch
Pflege und Förderung des Chorgesangs. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Niemand darf
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitglieder
Der Verein setzt sich zusammen aus:
Ausübenden (aktiven) Mitgliedern
Fördernden (passiven) Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Ausschuss. Dem Verein kann jede
im Genuss der bürgerlichen Ehrenrechte stehende Person beitreten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Dem Mitglied stehen folgende Rechte zu:
Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins Stimm- und Wahlrecht in der
Hauptversammlung Vortrag von Wünschen, Anträgen und Beschwerden
gegenüber dem Ausschuss Berufung gegen Beschlüsse des
AusschussesVorschlagsrecht
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben an allen Übungsabenden und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zur pünktlichen Entrichtung
des von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrags verpflichtet. Dies gilt
auch für einen von der Hauptversammlung aus besonderem Anlass
beschlossenen Umlagesatz. In besonderen Fällen kann der Ausschuss den
Jahresbeitrag einzelner Mitglieder ermäßigen oder erlassen.
Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilliges Ausscheiden
durch Tod
durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber
beharrlich nicht nachkommt oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, durch den
Ausschuss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied unter
Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Dem
ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Hauptversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb eines Monats beim Vorsitzenden eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
Berufung einzuberufen ist, entscheidet endgültig.
§ 5 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied des Vereins kann nur ein aktives Mitglied werden, das sich in
vorbildlicher Weise und Haltung für den Gesang und für den Verein mindestens
25 Jahre eingesetzt hat und mindestens 70 Jahre alt ist. Ausnahmen hiervon
kann die Hauptversammlung auf Vorschlag des Ausschusses genehmigen. Die
Ernennung zum Ehrenmitglied geschieht durch die Hauptversammlung auf Antrag
des Ausschusses und wird durch Verleihung einer Ehrenurkunde sichtbar
gemacht.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorsitzende des Vereins
Der Ausschuss des Vereins
Die Hauptversammlung
§ 7 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Vorsitzende des Vereins vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er leitet alle Versammlungen und die Ausschuss-Sitzungen. Er wird vertreten
durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Beide zusammen bilden den Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender sind je
für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 8 Der Ausschuss des Vereins
Der Ausschuss des Vereins setzt sich zusammen aus:
Dem Vorsitzenden des Vereins
Dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins
Dem Schriftführer
Dem Kassier
Den Beisitzern, deren Zahl vom Ausschuss festgelegt wird
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Hauptversammlung je zur Hälfte
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In geraden Jahren stehen zur Wahl der
Vorsitzende, der Kassier und die eine Hälfte der Beisitzer, in ungeraden Jahren
der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und die andere Hälfte der
Beisitzer.
§ 9 Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuss leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und
vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Dem Ausschuss sind
insbesondere übertragen:
Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Prüfung der Jahresrechnung
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung
Die Anstellung und Bezahlung des Chorleiters
Die Beschlussfassung über die Ausgaben
Die Beschlussfassung über die Zahl der Beisitzer
Die Ermäßigung oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen in besonderen Fällen
§ 10 Beschlüsse des Ausschusses
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, auf
Antrag in geheimer Abstimmung, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Berufung
an die Hauptversammlung zulässig.
§ 11 Der Chorleiter
Der Chorleiter ist Berater des Ausschusses in allen musikalischen Fragen. Die
musikalische und gesangliche Durchführung der Vereinsveranstaltungen und der
Übungsabende liegt in seinen Händen.
§ 12 Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht
der Vorsitzende selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen
eine Niederschrift, welche von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Insbesondere hat er die Mitgliederkartei zu führen und die Namen der zu
Ehrungen durch den Sängerbund oder den Verein heran stehenden Mitglieder
dem Ausschuss vorzulegen.
§ 13 Der Kassier
Der Kassier verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den
Verein entgegen zu nehmen und Ausgaben zu leisten. Der Kassier hat über
sämtliche Einnahmen und Ausgaben pünktlich Buch zu führen und haftet für den
vorhandenen Kassenbestand. Der ordentlichen Hauptversammlung ist jährlich
Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Die Revisoren
Die von der Hauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählten Revisoren
haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese
Prüfungen mindestens jährlich einmal vornehmen und der Hauptversammlung
Bericht erstatten. Auf Antrag des Ausschusses müssen der Vorsitzende und die
gewählten Revisoren weitere Kassenprüfungen vornehmen. Die Revisoren dürfen
nicht dem Ausschuss angehören.
§ 15 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Rechte vorbehalten:
Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Ausschuss-Mitglieder
Die Entgegennahme des Jahresberichts
Die Genehmigung der Jahresrechnung
Die Entlastung des Kassiers und des Ausschusses
Die Entscheidung über Berufungsanträge
Die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
Die Feststellung und Abänderung der Satzung
Die Wahl der Revisoren für das Geschäftsjahr
§ 16 Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr, möglichst im Januar statt.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im
Einvernehmen mit den übrigen Ausschuss-Mitgliedern.
Sie muss den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kernen
i.R. spätestens eine Woche zuvor bekannt gegeben werden.
§ 17 Außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Ausschuss nach Bedarf einberufen. Der
Ausschuss muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn der
zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich beantragt und durch Unterschrift bekundet.
§ 18 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
Die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung ist mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
§ 19 Stimmrecht in der Hauptversammlung
In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Stimmübertragung
ist nicht zulässig.
§ 20 Abstimmung
Die Hauptversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, im übrigen die
Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist geheim, sie kann durch Zuruf
erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 21 Satzungsänderungen
Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 aller
anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.
§ 22 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen mit Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes der Gemeinde Kernen i.R. zu. Diese hat das Vermögen
treuhänderisch 10 Jahre zu verwalten. Sollte sich innerhalb dieser Frist ein neuer
Verein unter gleichem Namen und mit gleicher Zielsetzung wie der aufgelöste
Verein bilden, ist diesem das Vermögen auszuhändigen, falls er nach Meinung
der Treuhänderin Lebensfähigkeit besitzt. Die Gemeinde soll die Neubildung
eines solchen Nachfolgevereins mit Nachdruck fördern. Nach Ablauf der
Treuhandfrist fällt das Vermögen endgültig der Treuhänderin zu.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 8. Februar 2002
beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde am 17. Juli 2002 unter der Nummer 276 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen.
Sie ist die 5. Satzung seit Bestehen des Vereins.
Satzung Nr. 1 wurde im Februar 1897 gefertigt,
Satzung Nr. 2 im Januar 1906
Satzung Nr. 3 im Januar 1955 und
Satzung Nr. 4 im Mai 1983.
§ 5 der Satzung Nr. 4 wurde durch die Hauptversammlung am 24.01.97 geändert.
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