Zwischenüberschrift

Vereinssatzung

§ 1 Sitz und Name des Vereins Der Verein führt den Namen „Gesangverein Frohsinn" mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Stetten i.R., Gemeinde Kernen i.R. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen. Er wurde am 1. Februar 1897 gegründet. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch Pflege und Förderung des Chorgesangs. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. § 3 Mitglieder Der Verein setzt sich zusammen aus: Ausübenden (aktiven) Mitgliedern Fördernden (passiven) Mitgliedern Ehrenmitgliedern Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Ausschuss. Dem Verein kann jede im Genuss der bürgerlichen Ehrenrechte stehende Person beitreten. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Dem Mitglied stehen folgende Rechte zu: Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins Stimm- und Wahlrecht in der Hauptversammlung Vortrag von Wünschen, Anträgen und Beschwerden gegenüber dem Ausschuss Berufung gegen Beschlüsse des AusschussesVorschlagsrecht Die Mitglieder haben folgende Pflichten: Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben an allen Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zur pünktlichen Entrichtung des von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrags verpflichtet. Dies gilt auch für einen von der Hauptversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. In besonderen Fällen kann der Ausschuss den Jahresbeitrag einzelner Mitglieder ermäßigen oder erlassen. Die Mitgliedschaft endet: durch freiwilliges Ausscheiden durch Tod durch Ausschluss Der freiwillige Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber beharrlich nicht nachkommt oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, durch den Ausschuss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats beim Vorsitzenden eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung einzuberufen ist, entscheidet endgültig. § 5 Ehrenmitglieder Ehrenmitglied des Vereins kann nur ein aktives Mitglied werden, das sich in vorbildlicher Weise und Haltung für den Gesang und für den Verein mindestens 25 Jahre eingesetzt hat und mindestens 70 Jahre alt ist. Ausnahmen hiervon kann die Hauptversammlung auf Vorschlag des Ausschusses genehmigen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied geschieht durch die Hauptversammlung auf Antrag des Ausschusses und wird durch Verleihung einer Ehrenurkunde sichtbar gemacht. § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: Der Vorsitzende des Vereins Der Ausschuss des Vereins Die Hauptversammlung § 7 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB Der Vorsitzende des Vereins vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet alle Versammlungen und die Ausschuss-Sitzungen. Er wird vertreten durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Beide zusammen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender sind je für sich allein vertretungsberechtigt. § 8 Der Ausschuss des Vereins Der Ausschuss des Vereins setzt sich zusammen aus: Dem Vorsitzenden des Vereins Dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins Dem Schriftführer Dem Kassier Den Beisitzern, deren Zahl vom Ausschuss festgelegt wird Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Hauptversammlung je zur Hälfte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In geraden Jahren stehen zur Wahl der Vorsitzende, der Kassier und die eine Hälfte der Beisitzer, in ungeraden Jahren der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und die andere Hälfte der Beisitzer. § 9 Aufgaben des Ausschusses Der Ausschuss leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Dem Ausschuss sind insbesondere übertragen: Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern Der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern Die Prüfung der Jahresrechnung Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung Die Anstellung und Bezahlung des Chorleiters Die Beschlussfassung über die Ausgaben Die Beschlussfassung über die Zahl der Beisitzer Die Ermäßigung oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen in besonderen Fällen § 10 Beschlüsse des Ausschusses Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, auf Antrag in geheimer Abstimmung, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Berufung an die Hauptversammlung zulässig. § 11 Der Chorleiter Der Chorleiter ist Berater des Ausschusses in allen musikalischen Fragen. Die musikalische und gesangliche Durchführung der Vereinsveranstaltungen und der Übungsabende liegt in seinen Händen. § 12 Der Schriftführer Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht der Vorsitzende selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift, welche von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Insbesondere hat er die Mitgliederkartei zu führen und die Namen der zu Ehrungen durch den Sängerbund oder den Verein heran stehenden Mitglieder dem Ausschuss vorzulegen. § 13 Der Kassier Der Kassier verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegen zu nehmen und Ausgaben zu leisten. Der Kassier hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben pünktlich Buch zu führen und haftet für den vorhandenen Kassenbestand. Der ordentlichen Hauptversammlung ist jährlich Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 14 Die Revisoren Die von der Hauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfungen mindestens jährlich einmal vornehmen und der Hauptversammlung Bericht erstatten. Auf Antrag des Ausschusses müssen der Vorsitzende und die gewählten Revisoren weitere Kassenprüfungen vornehmen. Die Revisoren dürfen nicht dem Ausschuss angehören. § 15 Aufgaben der Hauptversammlung Der Hauptversammlung sind folgende Rechte vorbehalten: Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Ausschuss-Mitglieder Die Entgegennahme des Jahresberichts Die Genehmigung der Jahresrechnung Die Entlastung des Kassiers und des Ausschusses Die Entscheidung über Berufungsanträge Die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder Die Feststellung und Abänderung der Satzung Die Wahl der Revisoren für das Geschäftsjahr § 16 Ordentliche Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr, möglichst im Januar statt. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Einvernehmen mit den übrigen Ausschuss-Mitgliedern. Sie muss den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kernen i.R. spätestens eine Woche zuvor bekannt gegeben werden. § 17 Außerordentliche Hauptversammlung Außerordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Ausschuss nach Bedarf einberufen. Der Ausschuss muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt und durch Unterschrift bekundet. § 18 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung Die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig § 19 Stimmrecht in der Hauptversammlung In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. § 20 Abstimmung Die Hauptversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, im übrigen die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist geheim, sie kann durch Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt. § 21 Satzungsänderungen Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Vereinsmitglieder notwendig. § 22 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes der Gemeinde Kernen i.R. zu. Diese hat das Vermögen treuhänderisch 10 Jahre zu verwalten. Sollte sich innerhalb dieser Frist ein neuer Verein unter gleichem Namen und mit gleicher Zielsetzung wie der aufgelöste Verein bilden, ist diesem das Vermögen auszuhändigen, falls er nach Meinung der Treuhänderin Lebensfähigkeit besitzt. Die Gemeinde soll die Neubildung eines solchen Nachfolgevereins mit Nachdruck fördern. Nach Ablauf der Treuhandfrist fällt das Vermögen endgültig der Treuhänderin zu. § 23 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 8. Februar 2002 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde am 17. Juli 2002 unter der Nummer 276 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen. Sie ist die 5. Satzung seit Bestehen des Vereins. Satzung Nr. 1 wurde im Februar 1897 gefertigt, Satzung Nr. 2 im Januar 1906 Satzung Nr. 3 im Januar 1955 und Satzung Nr. 4 im Mai 1983. § 5 der Satzung Nr. 4 wurde durch die Hauptversammlung am 24.01.97 geändert.
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